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61/01 FamilienlastenausgleichNorm
FamLAG 1967 §2 Abs5 litb;Rechtssatz
Dem Einwand, dass die Forderung, die Zugehörigkeit eines Kindes zum Haushalt einer Person verlange, dass es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teile, zur Folge hätte, dass kein Elternteil eines auswärts Studierenden Anspruch auf Familienbeihilfe hätte, ist entgegen zu halten, dass der Gesetzgeber gerade für diesen Fall die Haushaltszugehörigkeit als nicht aufgehoben fingiert (§ 2 Abs 5 lit b FamLAG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001150207.X01Im RIS seit
01.07.2002