Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
ARB1/80 Art6 Abs1;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass die belangte Behörde in dem die Beschwerdeführerin betreffenden Verfahren über deren nach § 4c Abs. 2 AuslBG gestellten Antrag auf Ausstellung eines Befreiungsscheines zu beurteilen hatte, ob es sich beim Ehegatten der Beschwerdeführerin um einen dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Arbeitnehmer iSd Art. 7 Satz 1 ARB Nr. 1/80 handelte (gegen den Ehegatten wurde zunächst ein Feststellungsbescheid erlassen, wonach dieser die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 dritter Gedankenstrich ARB Nr. 1/80 nicht erfülle; der VwGH-Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung zuerkannt, schließlich wurde der Bescheid aufgehoben; mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde - nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der genannten vom Ehegatten erhobenen Beschwerde, jedoch vor der Aufhebung des Feststellungsbescheides - der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Befreiungsscheines nach § 4c Abs. 2 AuslBG abgewiesen).
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden WirkungGemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3Besondere Rechtsgebiete ArbeitsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999090179.X01Im RIS seit
23.05.2002Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011