RS Vfgh 2003/7/30 B1015/03

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Veröffentlicht am 30.07.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Baurecht

Rechtssatz

Keine Folge mangels Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils

Abweisung der Vorstellung gegen die Erteilung einer Baubewilligung für den Neubau eines Wohn- und Bürogebäudes; Feststellung, dass die nunmehrigen Beschwerdeführer bzw Antragsteller durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt wurden.

Nach §85 Abs2 VfGG kommt es darauf an, dass den Beschwerdeführern selbst und nicht etwaigen Dritten ein unverhältnismäßiger Nachteil droht, womit bereits die Argumentation, dass "insbesondere auch den Bauwerbern, für den Fall, dass bauliche Maßnahmen gesetzt werden, ein nicht wieder gutzumachender Schaden entsteht" ins Leere geht.

Die Antragsteller haben es aber auch unterlassen, einen unverhältnismäßigen Nachteil für ihre Person ins Treffen zu führen. Mit dem - nicht weiter konkretisierten - Hinweis auf eine "unzulässige Beeinträchtigung ... durch die rechtswidrige Bebauung" vermögen die Antragsteller nicht darzulegen, inwieweit darin - für die Dauer des höchstgerichtlichen Verfahrens - ein unverhältnismäßiger Nachteil zu sehen ist.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1015.2003

Dokumentnummer

JFR_09969270_03B01015_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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