RS Vwgh 2002/2/28 96/15/0224

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Veröffentlicht am 28.02.2002
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/15/0104 E 16. Dezember 1999 RS 3

Stammrechtssatz

Der Haftende erfährt nur dann eine Einschränkung der Haftung, wenn er den Nachweis erbringt, welcher Abgabenbetrag auch bei einer gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger uneinbringlich geworden wäre (Hinweis E VS 22.9.1999, 96/15/0049).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1996150224.X03

Im RIS seit

01.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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