RS Vwgh 2002/2/28 99/09/0174

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Veröffentlicht am 28.02.2002
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
70/05 Schulpflicht

Norm

BHZÜV 1995 §1 Z1;
SchPflG 1985 §2;
SchPflG 1985 §3;

Rechtssatz

Die beantragte Ausländerin hat das letzte volle Schuljahr vor Beendigung ihrer Schulpflicht gemäß dem SchPflG in Österreich nicht absolviert, liegt doch lediglich die Schulbesuchsbestätigung eines Polytechnischen Lehrganges darüber vor, dass die Ausländerin die 9. Schulstufe in der Zeit vom 19. September 1994 bis 30. Juni 1995 als "außerordentliche Schülerin" besuchte. Zufolge § 2 SchPflG beginnt allerdings die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September und dauert gemäß § 3 leg. cit. neun Jahre (Hinweis E 7. Juli 1999, 97/09/0040). Nach der vorgelegten Schulbesuchsbestätigung sind zudem zahlreiche Pflichtgegenstände nur mit der Beurteilung "nicht beurteilt" ausgewiesen. Davon ausgehend erfüllt die beantragte ausländische Arbeitskraft die Voraussetzungen im Sinne des § 1 Z. 1 BHZÜV 1995 nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999090174.X01

Im RIS seit

11.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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