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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
BHZÜV 1995 §1 Z1;Rechtssatz
Die beantragte Ausländerin hat das letzte volle Schuljahr vor Beendigung ihrer Schulpflicht gemäß dem SchPflG in Österreich nicht absolviert, liegt doch lediglich die Schulbesuchsbestätigung eines Polytechnischen Lehrganges darüber vor, dass die Ausländerin die 9. Schulstufe in der Zeit vom 19. September 1994 bis 30. Juni 1995 als "außerordentliche Schülerin" besuchte. Zufolge § 2 SchPflG beginnt allerdings die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September und dauert gemäß § 3 leg. cit. neun Jahre (Hinweis E 7. Juli 1999, 97/09/0040). Nach der vorgelegten Schulbesuchsbestätigung sind zudem zahlreiche Pflichtgegenstände nur mit der Beurteilung "nicht beurteilt" ausgewiesen. Davon ausgehend erfüllt die beantragte ausländische Arbeitskraft die Voraussetzungen im Sinne des § 1 Z. 1 BHZÜV 1995 nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999090174.X01Im RIS seit
11.04.2002