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22/01 JurisdiktionsnormNorm
GGG 1984 §14;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/16/0143Rechtssatz
Weder ist es für die Bewertung des Streitgegenstandes maßgeblich, ob die vom Kläger begehrte Leistung (in dieser Höhe) zu Recht bestand oder nicht, noch ist der Inhalt des erflossenen Urteils für den Wert des Streitgegenstandes von Bedeutung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001160142.X02Im RIS seit
08.07.2002