RS Vwgh 2002/2/28 2001/16/0142

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2002
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §14;
JN §54 Abs1;
JN §56 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/16/0143

Rechtssatz

Weder ist es für die Bewertung des Streitgegenstandes maßgeblich, ob die vom Kläger begehrte Leistung (in dieser Höhe) zu Recht bestand oder nicht, noch ist der Inhalt des erflossenen Urteils für den Wert des Streitgegenstandes von Bedeutung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001160142.X02

Im RIS seit

08.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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