RS Vfgh 2003/8/5 B854/03

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Veröffentlicht am 05.08.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Allg
ZPO §63 Abs1

Rechtssatz

Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrags.

Gleichzeitig Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, da noch keine Beschwerde sondern lediglich ein Verfahrenshilfeantrag eingebracht wurde.

Entscheidungstexte

  • B 854/03
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 05.08.2003 B 854/03

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B854.2003

Dokumentnummer

JFR_09969195_03B00854_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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