RS Vwgh 2002/2/28 2001/09/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs3 Z7;
AuslBG §4;
VwGG §33 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/09/0063

Rechtssatz

Wird die begehrte Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erteilt, könnte selbst einem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes - für den Fall, dass die Versagung der beantragten Beschäftigungsbewilligung rechtswidrig gewesen wäre - nur mehr theoretische Bedeutung zukommen. Die behauptete Rechtsverletzung wirkt daher nicht mehr fort (Hinweis B 01. 07. 1998, 96/09/0337, m. w.N.). Vermag aber selbst eine den angefochtenen Bescheid aufhebende Entscheidung keine Veränderung in der Rechtsstellung der beschwerdeführenden Parteien zu bewirken, so kann durch den angefochtenen Bescheid auch keine fortwirkende Verletzung des geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechtes mehr gegeben sein. Solcherart sind die Beschwerde führenden Parteien aber durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr beschwert. Die Beschwerde ist daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren hierüber gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (Hinweis B 28. 07. 2000, 98/09/0014, m.w.N.).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001090002.X01

Im RIS seit

27.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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