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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §4 Abs3 Z7;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/09/0063Rechtssatz
Wird die begehrte Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erteilt, könnte selbst einem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes - für den Fall, dass die Versagung der beantragten Beschäftigungsbewilligung rechtswidrig gewesen wäre - nur mehr theoretische Bedeutung zukommen. Die behauptete Rechtsverletzung wirkt daher nicht mehr fort (Hinweis B 01. 07. 1998, 96/09/0337, m. w.N.). Vermag aber selbst eine den angefochtenen Bescheid aufhebende Entscheidung keine Veränderung in der Rechtsstellung der beschwerdeführenden Parteien zu bewirken, so kann durch den angefochtenen Bescheid auch keine fortwirkende Verletzung des geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechtes mehr gegeben sein. Solcherart sind die Beschwerde führenden Parteien aber durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr beschwert. Die Beschwerde ist daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren hierüber gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (Hinweis B 28. 07. 2000, 98/09/0014, m.w.N.).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001090002.X01Im RIS seit
27.05.2002