RS Vwgh 2002/2/28 2001/16/0521

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2002
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §14;
JN §56 Abs1;
JN §56 Abs2;

Rechtssatz

Auf Klagen betreffend die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer ziffernmäßig bestimmten Geldforderung findet die Bewertungsvorschrift des § 56 Abs 2 JN keine Anwendung. Vielmehr richtet sich die Bemessungsgrundlage nach dem Wert der Geldforderung, auf deren Feststellung das Klagebegehren gerichtet ist (Hinweis E 29. Oktober 1998, 98/16/0240; E 15. März 2001, 2000/16/0755).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001160521.X01

Im RIS seit

08.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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