RS Vfgh 2003/8/6 B963/03

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Veröffentlicht am 06.08.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Rechtssatz

Keine Folge - zwingende öffentliche Interessen

Abweisung der Berufung gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Innsbruck, mit dem gemäß §80 Abs4 Zollrechts-DurchführungsG iVm §225 BAO die Beschlagnahme eines bestimmten Sattelschleppers zur Geltendmachung der Sachhaftung für die auf dem Fahrzeug lastende Eingangsabgabenschuld in bestimmter Höhe verfügt wurde.

Die Antragstellerin führt aus, daß die weitere Vollstreckung für die Eigentümerin des Fahrzeuges (die Antragstellerin ist Leasingnehmerin des Fahrzeuges) einen unverhältnismäßigen Nachteil bewirken würde. Selbst wenn dies zuträfe, wäre damit ein unverhältnismäßiger Nachteil der Antragstellerin nicht dargetan, zumal diese die Verwertung des Fahrzeuges durch Entrichtung des Abgabenbetrages abwenden könnte.

Der Verfassungsgerichtshof teilt im übrigen die Einschätzung der belangten Behörde, daß die Einbringlichkeit der Eingangsabgabenschuld keineswegs gesichert erscheint. Ist aber die Einbringlichkeit gefährdet, so stehen schon deshalb der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B963.2003

Dokumentnummer

JFR_09969194_03B00963_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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