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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge - zwingende öffentliche Interessen
Abweisung der Berufung gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Innsbruck, mit dem gemäß §80 Abs4 Zollrechts-DurchführungsG iVm §225 BAO die Beschlagnahme eines bestimmten Sattelschleppers zur Geltendmachung der Sachhaftung für die auf dem Fahrzeug lastende Eingangsabgabenschuld in bestimmter Höhe verfügt wurde.
Die Antragstellerin führt aus, daß die weitere Vollstreckung für die Eigentümerin des Fahrzeuges (die Antragstellerin ist Leasingnehmerin des Fahrzeuges) einen unverhältnismäßigen Nachteil bewirken würde. Selbst wenn dies zuträfe, wäre damit ein unverhältnismäßiger Nachteil der Antragstellerin nicht dargetan, zumal diese die Verwertung des Fahrzeuges durch Entrichtung des Abgabenbetrages abwenden könnte.
Der Verfassungsgerichtshof teilt im übrigen die Einschätzung der belangten Behörde, daß die Einbringlichkeit der Eingangsabgabenschuld keineswegs gesichert erscheint. Ist aber die Einbringlichkeit gefährdet, so stehen schon deshalb der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:B963.2003Dokumentnummer
JFR_09969194_03B00963_01