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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §17 Abs1;Rechtssatz
Bei der hier vereinbarten Kaution handelt es sich um eine zum Großteil einmalig zu erbringende, zum Teil in Teilbeträgen zu erbringende Leistung, wozu sich der Bestandnehmer verpflichtet hat, um in den Genuss des Gebrauchsrechtes an der Bestandsache zu gelangen. Solche Leistungen sind mit ihrem vollen Wert in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn wie hier bei vorzeitiger Vertragsauflösung keine Erstattung erfolgen soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999160140.X05Im RIS seit
08.07.2002Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013