RS Vwgh 2002/2/28 99/16/0140

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Veröffentlicht am 28.02.2002
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §17 Abs1;
GebG 1957 §17 Abs5;
GebG 1957 §33 TP5;

Rechtssatz

Bei der hier vereinbarten Kaution handelt es sich um eine zum Großteil einmalig zu erbringende, zum Teil in Teilbeträgen zu erbringende Leistung, wozu sich der Bestandnehmer verpflichtet hat, um in den Genuss des Gebrauchsrechtes an der Bestandsache zu gelangen. Solche Leistungen sind mit ihrem vollen Wert in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn wie hier bei vorzeitiger Vertragsauflösung keine Erstattung erfolgen soll.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999160140.X05

Im RIS seit

08.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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