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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §19 Abs1;Rechtssatz
Wenn der Antragsteller im Antragsformular gemäß § 19 Abs. 1 AuslBG zur Erlangung einer Beschäftigungsbewilligung, dessen Verwendung gemäß § 19 Abs. 9 AuslBG zwingend vorgeschrieben ist, bei der Vermittlung von Ersatzkräften "nein" und demnach eine Vermittlung als nicht erwünscht ankreuzt und unter der Begründung ein "persönliches Vertrauensverhältnis" zum beantragten Ausländer angibt, dann besteht nach diesem Erklärungsinhalt kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Antragsteller eine Ersatzkraftstellung ablehnt. Für die Annahme einer gegenteiligen Erklärung besteht keine objektiv-sachliche Grundlage. Welche Motivation der Antragsteller bei Abgabe seiner Erklärung hat, ist unbeachtlich und ist auch nicht zu untersuchen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des ParteiwillensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999090234.X02Im RIS seit
21.05.2002