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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die Vertragsdauer stellt - wenn der Preis nicht in einer einmaligen Leistung besteht - neben dem vereinbarten Preis, also dem Bestandzins einschließlich der vereinbarten Nebenleistungen, das zweite Element zur Feststellung des Wertes des Bestandvertrages im Sinne des § 33 TP 5 Abs 1 GebG dar. Der Wert ergibt sich aus dem Bestandzins und der Bestanddauer.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001160606.X03Im RIS seit
08.07.2002Zuletzt aktualisiert am
23.01.2015