RS Vwgh 2002/2/28 2001/16/0606

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Veröffentlicht am 28.02.2002
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1;
GebG 1957 §33 TP5 Abs3;

Rechtssatz

Die Vertragsdauer stellt - wenn der Preis nicht in einer einmaligen Leistung besteht - neben dem vereinbarten Preis, also dem Bestandzins einschließlich der vereinbarten Nebenleistungen, das zweite Element zur Feststellung des Wertes des Bestandvertrages im Sinne des § 33 TP 5 Abs 1 GebG dar. Der Wert ergibt sich aus dem Bestandzins und der Bestanddauer.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001160606.X03

Im RIS seit

08.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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