RS Vwgh 2002/2/28 99/16/0140

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Veröffentlicht am 28.02.2002
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §17 Abs1;
GebG 1957 §33 TP5;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall unterlag es allein der Disposition der Parteien, dass sie das Risiko einer vorzeitigen Vertragsauflösung aus den im Einzelnen angeführten Gründen einer vertraglichen Regelung unterworfen haben. Es wäre mit dem in § 17 Abs 1 GebG festgelegten Urkundenprinzip unvereinbar, müsste für die Gebührenfestsetzung eine Risikoabschätzung durch die Behörde erfolgen. Völlig abzulehnen ist dabei die Bedachtnahme auf die besondere Kreditwürdigkeit eines Vertragspartners.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999160140.X01

Im RIS seit

08.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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