Index
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §17 Abs1;Rechtssatz
Im Beschwerdefall unterlag es allein der Disposition der Parteien, dass sie das Risiko einer vorzeitigen Vertragsauflösung aus den im Einzelnen angeführten Gründen einer vertraglichen Regelung unterworfen haben. Es wäre mit dem in § 17 Abs 1 GebG festgelegten Urkundenprinzip unvereinbar, müsste für die Gebührenfestsetzung eine Risikoabschätzung durch die Behörde erfolgen. Völlig abzulehnen ist dabei die Bedachtnahme auf die besondere Kreditwürdigkeit eines Vertragspartners.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999160140.X01Im RIS seit
08.07.2002Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013