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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge mangels Konkretisierung eines unverhältnismäßigen Nachteils
Feststellung auf Antrag der Oö Gebietskrankenkasse, daß diese gem §447a Abs3 und §600 Abs10 ASVG verpflichtet war, am 01.04.03 einen Beitrag iHv € 22,129.000,-- an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger beim Hauptverband zu überweisen. Aufgrund derselben gesetzlichen Bestimmungen sei die Oö Gebietskrankenkasse ebenso verpflichtet, am 01.10.03 einen Beitrag iHv € 22,129.910,50 an den Ausgleichsfonds zu leisten.
Ein Nachteil ist dann unverhältnismäßig, wenn bei einem mittlerweiligen Vollzug des angefochtenen Bescheides (im Sinne einer auf welche Weise immer stattfindenden Umsetzung des angefochtenen Bescheides in die Wirklichkeit) durch die dadurch bewirkte Lage der Tatsachen der beschwerdeführenden Partei ein Nachteil droht, der auch nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides im Hauptverfahren nicht wieder gutzumachen und daher geeignet ist, den vom Verfassungsgerichtshof zu gewährenden Rechtsschutz zu beeinträchtigen (vgl dazu etwa die Wiedergabe der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung bei Mayer, B-VG3, 2003, 890 f).
Es ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen konkret aufzuzeigen, daß ihr gerade dadurch ein nicht wieder gutzumachender Schaden entstünde, daß der angefochtene Bescheid bereits während des verfassungsgerichtlichen Verfahrens (vorläufig) in Vollzug gesetzt wird. Es wird zwar die finanzielle Situation der Oö GKK allgemein dargestellt und Prognosen für die Entwicklung der finanziellen Situation der Antragstellerin in kommenden Jahren angestellt, es fehlt aber an der Darlegung jener konkreten Umstände, aus denen sich ein unverhältnismäßiger Nachteil im vorbezeichneten Sinne ableiten ließe.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:B959.2003Dokumentnummer
JFR_09969189_03B00959_01