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E000 EU- Recht allgemeinNorm
61995CJ0351 Kadiman VORAB;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/09/0102 E 15. Dezember 1999 RS 2Stammrechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf Judikatur des EuGH - bereits wiederholt dargelegt hat (Hinweis E 1.Oktober 1997, 97/09/0131, und E 20.Mai 1998, 97/09/0009), verlangt die praktische Wirksamkeit des Art 7 Satz 1 des Beschlusses Nr 1/80 des Assoziationsrates vom 19.September 1980 über die Entwicklung der Assoziation, dass sich die Familienzusammenführung während einer bestimmten Zeit im tatsächlichen Zusammenleben des Betroffenen mit dem Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft manifestiert. Daraus folgt, dass der Betroffene während des in Art 7 Satz 1 des Assoziationsratsbeschlusses Nr 1/80 vorgesehenen Zeitraums tatsächlich eine Wohngemeinschaft mit diesem Arbeitnehmer führt. Etwas anderes würde nur gelten, wenn objektive Gegebenheiten es rechtfertigen, dass der Wanderarbeitnehmer und sein Familienangehöriger im Aufnahmemitgliedstaat nicht zusammenleben.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61995J0351 Kadiman VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999090128.X01Im RIS seit
23.05.2002Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011