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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §28;Rechtssatz
Im Falle von Übertretungen des § 28 AuslBG ist im Zweifel der Sitz des Unternehmens des Arbeitgebers der Tatort. Der Firmensitz des Arbeitgebers ist als Tatortumschreibung ausreichend, während die Angabe des Ortes der erbrachten Arbeitsleistungen - im Allgemeinen - nur der Individualisierung der vorgeworfenen Tathandlung dient.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000090138.X01Im RIS seit
11.04.2002Zuletzt aktualisiert am
19.02.2009