RS Vwgh 2002/2/28 99/21/0246

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Veröffentlicht am 28.02.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §19;
AsylG 1997 §21 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z7;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Der Beschwerde des Fremden gegen den negativen Asylbescheid (betreffend Verweigerung der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach § 19 AsylG 1997) beim VwGH ist die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. Dies vermag jedoch die Zuerkennung einer - gegebenenfalls durch die aufschiebende Wirkung bloß wieder in Kraft gesetzten - vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nicht zu ersetzen. § 21 Abs. 1 AsylG 1997 stand der Erlassung des angefochtenen Bescheides, betreffend ein Aufenthaltsverbot gem § 36 Abs 1 und 2 Z 7 FrG 1997 sohin nicht entgegen (Hinweis E 4. Juli 2000, 2000/21/0033).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999210246.X01

Im RIS seit

21.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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