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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §19;Rechtssatz
Der Beschwerde des Fremden gegen den negativen Asylbescheid (betreffend Verweigerung der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach § 19 AsylG 1997) beim VwGH ist die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. Dies vermag jedoch die Zuerkennung einer - gegebenenfalls durch die aufschiebende Wirkung bloß wieder in Kraft gesetzten - vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nicht zu ersetzen. § 21 Abs. 1 AsylG 1997 stand der Erlassung des angefochtenen Bescheides, betreffend ein Aufenthaltsverbot gem § 36 Abs 1 und 2 Z 7 FrG 1997 sohin nicht entgegen (Hinweis E 4. Juli 2000, 2000/21/0033).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999210246.X01Im RIS seit
21.05.2002