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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AbgEO §65 Abs4;Rechtssatz
Der Rechtsschutz des Drittschuldners ist in jeder Phase der Vollstreckung auf Geldforderungen gewahrt. Gegen den Pfändungsbescheid steht ihm das Rechtsmittel gemäß § 65 Abs 4 AbgEO zu. Die Überweisung an sich beeinträchtigt seine Rechtsposition nicht. Im Falle der Einziehung der überwiesenen Forderung durch den Abgabengläubiger stehen dem Drittschuldner die Einwendungen im Rahmen des gegen ihn allenfalls anzustrengenden Zivilprozesses offen. Wenn daher die belangte Behörde unter Berufung auf Reeger-Stoll, AbgEO, 171 (die sich auf die Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu den insofern inhaltlich identen Bestimmungen der EO berufen) die Berufung des Drittschuldners als unzulässig zurückgewiesen hat, kann ihr nicht mit Erfolg entgegengetreten werden (Hinweis EF Slg. 61.035).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999150100.X01Im RIS seit
01.07.2002Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013