RS Vwgh 2002/2/28 2000/16/0317

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Veröffentlicht am 28.02.2002
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Index

E3R E02202000
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
35/02 Zollgesetz

Norm

31992R2913 ZK 1992 Art243 Abs2;
BAO §289 Abs1;
ZollRDG 1994 §85c Abs1;

Rechtssatz

Die Abänderungsbefugnis ist durch die "Sache" beschränkt. "Sache" ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der Unterinstanz gebildet hat. Die Abgabenbehörde zweiter Rechtsstufe darf sohin in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder nicht in der von der Rechtsmittelentscheidung in Aussicht genommenen rechtlichen Art Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen ist, keinen Sachbescheid im Ergebnis erstmals erlassen. Würde die Rechtsmittelbehörde diese Befugnis für sich in Anspruch nehmen, wäre dies ein Eingriff in die sachliche Zuständigkeit der Behörde erster Instanz. Die Identität der "Sache" ist aber dann gewahrt, wenn die Berufungsbehörde den unverändert angenommenen Sachverhalt rechtlich anders beurteilt. (Hier: Die belangte Behörde ist von demselben Sachverhalt wie die Unterinstanzen ausgegangen und vertrat die Ansicht, der Sachverhalt wäre einem anderen Tatbestand zu subsumieren. Damit wäre von der belangten Behörde jedoch eine Sachentscheidung zu treffen und keine Aufhebung der Berufungsvorentscheidung und Zurückverweisung auszusprechen gewesen, weil die belangte Behörde nur eine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes vorgenommen hat. Es lag Identität der Sache vor, die zu einer Sachentscheidung hätte führen müssen.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000160317.X09

Im RIS seit

08.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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