Index
32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §12 Abs1 Z2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/16/0431Rechtssatz
Die Steuerschuld bei Schenkungen unter Lebenden entsteht gemäß § 12 Abs 1 Z 2 ErbStG mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Auf den Zeitpunkt einer allenfalls erforderlichen Genehmigung kommt es dabei nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001160430.X01Im RIS seit
08.07.2002