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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AbgEO §65 Abs1;Rechtssatz
Bei der Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners ist das Exekutionsobjekt eine Geldforderung. Diese muss im Zeitpunkt der Pfändung existent sein. Soweit nicht Exekutionsverbote oder Exekutionsbeschränkungen in Frage kommen, sind alle Arten von Geldforderungen pfändbar, auch bedingte (Hinweis Reeger-Stoll, Abgabenexekutionsordnung, Seite 155).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999150043.X02Im RIS seit
01.07.2002