RS Vwgh 2002/2/28 99/15/0043

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Veröffentlicht am 28.02.2002
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgEO §65 Abs1;

Rechtssatz

Bei der Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners ist das Exekutionsobjekt eine Geldforderung. Diese muss im Zeitpunkt der Pfändung existent sein. Soweit nicht Exekutionsverbote oder Exekutionsbeschränkungen in Frage kommen, sind alle Arten von Geldforderungen pfändbar, auch bedingte (Hinweis Reeger-Stoll, Abgabenexekutionsordnung, Seite 155).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999150043.X02

Im RIS seit

01.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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