RS Vfgh 2003/8/14 B987/03

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Veröffentlicht am 14.08.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Straßenverwaltung

Rechtssatz

Keine Folge mangels ausreichender Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils

Feststellung gemäß §7 des Nö StraßenG 1999, dass die Privatstraße Mostviertler Höhenstraße (Mostviertler Höhenweg) in einem bestimmten Bereich über die der Zweitbeschwerdeführerin gehörenden Grundstücke für jede Art des Verkehrs (Fußgängerverkehr, Fahrradverkehr, Verkehr mit Kraftfahrzeugen aller Art inklusive landwirtschaftlichen Geräten und sonstigen Nutzfahrzeugen, etc) als Gemeindestraße gilt.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der gegenständliche Bescheid einem Vollzug zugänglich ist, weil jedenfalls in der Beschwerde nicht ausreichend dargetan ist, welcher unverhältnismäßige Nachteil mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbunden wäre, zumal die Beschwerdeführerin in der Begründung ihres Antrages auf aufschiebende Wirkung selbst darlegt, dass bauliche Maßnahmen bereits "durchgeführt" wurden.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B987.2003

Dokumentnummer

JFR_09969186_03B00987_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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