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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §113;Rechtssatz
Das Zollverfahren ist ein Antragsverfahren. Es obliegt ausschließlich dem Anmelder, ob er ein Zollverfahren und welches er beantragt. Der Zollbeamte hat anlässlich der Zollabfertigung keine beratende Funktion, sondern hat im Falle eines Antrages und bei Vorliegen der erforderlichen Unterlagen die beantragte Abfertigung vorzunehmen. Auch wenn anlässlich der Abfertigung der Waren Gespräche zwischen dem Zollbeamten und dem Zolldeklaranten über die weitere Vorgangsweise hinsichtlich der vom Vollmachtgeber des Zolldeklaranten nicht bestellten Waren stattgefunden haben, war es allein Sache und Verantwortung der durch ihren Zolldeklaranten vertretenen GmbH, ein Zollverfahren für die von ihr nicht bestellten Waren zu beantragen oder aber davon Abstand zu nehmen. Es ist nicht Sache des Zollbeamten, den Zolldeklaranten zu beraten und Auskünfte über mögliche Zollverfahren und deren Konsequenzen zu erteilen. Es liegt allein in der Verantwortung des Zolldeklaranten, allenfalls nach Rücksprache mit der Unternehmensleitung bestimmte Zollverfahren zu beantragen oder nicht.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000160337.X03Im RIS seit
08.07.2002