RS Vwgh 2002/2/28 2001/15/0205

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2002
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/02 Zivilprozessordnung

Norm

B-VG Art144 Abs3;
VerfGG 1953 §33;
VerfGG 1953 §35;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs3;
ZPO §148 Abs2;

Rechtssatz

Die Frist iSd § 46 Abs 3 VwGG beginnt mit dem "Aufhören des Hindernisses". Als Hindernis ist dabei jenes Ereignis iSd § 46 Abs 1 VwGG zu verstehen, das die Fristeinhaltung verhindert hat. Nach den Ausführungen des Wiedereinsetzungsantrages bestand es in einem durch das Verhalten der mit der Führung der Fristvormerke beauftragten Angestellten der Vertreterin der Antragstellerin verursachten Tatsachenirrtum über den Ablauf der Frist zur Erhebung der Verfassungs- bzw Verwaltungsgerichtshofbeschwerde. In dem Zeitpunkt, in dem dieser Tatsachenirrtum als solcher erkannt werden konnte und musste, hörte auch das Hindernis iSd § 46 Abs 3 VwGG auf. Der Irrtum über den Ablauf der Beschwerdefrist hätte bei nur geringer Aufmerksamkeit in Anbetracht des eigenen Vorbringens zur Rechtzeitigkeit der vom Verfassungsgerichtshof protokollierten Beschwerde, welche mit 6. April 2001 datiert ist, spätestens bei Unterfertigung und Versendung dieser Beschwerde am 6. April 2001 bemerkt werden müssen, in welcher als Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides "am 21. Februar 2001" angegeben war. Bei dieser aktenkundigen Sachlage ist von einem "Aufhören des Hindernisses" nicht erst mit der am 17. Jänner 2002 erfolgten Zustellung der hg Verfügung vom 16. Dezember 2001 (in dieser wurde die später Wiedereinsetzung Begehrende ua aufgefordert, binnen einer Frist von drei Wochen den Tag der Postaufgabe der Beschwerde bekannt zu geben), sondern (spätestens) bereits in dem Zeitpunkt auszugehen, in dem die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof verfasst bzw unterfertigt worden ist. Spätestens an diesem Tag, dem 6. April 2001, begann die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist des § 46 Abs 3 VwGG zu laufen. Dass zu diesem Zeitpunkt die Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof erhoben und von diesem erst später (mit Beschluss vom 24. September 2001) dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten wurde, ändert daran nichts, denn auch nach dem gem § 33 iVm § 35 VfGG vom Verfassungsgerichtshof anzuwendenden § 148 Abs 2 ZPO muss der Antrag auf Wiedereinsetzung innerhalb vierzehn Tagen ab Wegfall des Hindernisses gestellt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001150205.X01

Im RIS seit

03.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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