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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs3;Rechtssatz
Durch die Novelle BGBl. I Nr. 136/2001 wurde die bisherige Wertgrenze des § 33a VwGG (S 10.000,--) - inhaltlich betrachtet - nicht verändert. Trotz des Umstandes, dass § 33a VwGG idF BGBl. I Nr. 136/2001 für Ablehnungen eine Wertgrenze von 726 Euro (=S 9.989,98) vorsieht, ist die Ablehnung einer Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem eine Geldstrafe von S 10.000,-- verhängt wurde, zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000090103.X01Im RIS seit
07.05.2002