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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §19 Abs1;Rechtssatz
Ob die beantragte ausländische Arbeitskraft tatsächlich abweichend von den Antragsangaben (allenfalls unerlaubt) beschäftigt werden wird, ist im (Berufungs-) Verfahren zur Erlangung einer Beschäftigungsbewilligung nicht zu untersuchen, sondern darüber - sollte tatsächlich eine Übertretung des AuslBG erfolgen - hätte allenfalls die zuständige Verwaltungsstrafbehörde zu befinden (Hinweis E 16.12.1997, 96/09/0047).
Schlagworte
sachliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999090257.X02Im RIS seit
21.05.2002