RS Vwgh 2002/2/28 99/09/0257

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Veröffentlicht am 28.02.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §19 Abs1;
AuslBG §28;
AuslBG §6;
AVG §1;
VStG §26;

Rechtssatz

Ob die beantragte ausländische Arbeitskraft tatsächlich abweichend von den Antragsangaben (allenfalls unerlaubt) beschäftigt werden wird, ist im (Berufungs-) Verfahren zur Erlangung einer Beschäftigungsbewilligung nicht zu untersuchen, sondern darüber - sollte tatsächlich eine Übertretung des AuslBG erfolgen - hätte allenfalls die zuständige Verwaltungsstrafbehörde zu befinden (Hinweis E 16.12.1997, 96/09/0047).

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999090257.X02

Im RIS seit

21.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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