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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AMSG 1994 §14;Rechtssatz
Der Regionalbeirat ist im Berufungsverfahren nach dem AuslBG nicht zu hören, weil nach § 20 Abs. 3 AuslBG hierfür das Landesdirektorium zuständig ist. Dem Aufsichtsorgan "Landesdirektorium" kommt allerdings keine nach außen in Erscheinung tretende Behördenfunktion zu. Eine allfällige Unterlassung der Anhörung dieses Aufsichtsorgans stellt daher keinen Verfahrensfehler dar (Hinweis E 21. Februar 2001, 99/09/0135, und Schnorr, AuslBG, 4. Auflage 1998, § 23, Rz 1).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999090117.X01Im RIS seit
21.05.2002