RS Vwgh 2002/2/28 99/09/0117

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Veröffentlicht am 28.02.2002
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AMSG 1994 §14;
AMSG 1994 §21;
AuslBG §20 Abs3;
AuslBG §4 Abs6 Z3 litb idF 1997/I/078;

Rechtssatz

Der Regionalbeirat ist im Berufungsverfahren nach dem AuslBG nicht zu hören, weil nach § 20 Abs. 3 AuslBG hierfür das Landesdirektorium zuständig ist. Dem Aufsichtsorgan "Landesdirektorium" kommt allerdings keine nach außen in Erscheinung tretende Behördenfunktion zu. Eine allfällige Unterlassung der Anhörung dieses Aufsichtsorgans stellt daher keinen Verfahrensfehler dar (Hinweis E 21. Februar 2001, 99/09/0135, und Schnorr, AuslBG, 4. Auflage 1998, § 23, Rz 1).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999090117.X01

Im RIS seit

21.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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