RS Vwgh 2002/2/28 2000/16/0337

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2002
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
35/02 Zollgesetz

Norm

BAO §113;
ZollG 1988 §119 Abs3;

Rechtssatz

Die Rechtsbelehrungspflicht des § 113 BAO bezieht sich nur auf Verfahrensangelegenheiten und nicht auch auf Fragen des materiellen Rechts; daher besteht keine Verpflichtung, zB Rechtsauskünfte über alle nur möglichen abgabenrechtlichen Konsequenzen aus dem Verhalten von Abgabepflichtigen vor Einreichung von Erklärungen zu erteilen. Es besteht demnach keine Verpflichtung des Zollbeamten, den Zolldeklaranten auf die Haftung seines Vollmachtgebers nach § 119 Abs 3 ZollG 1988 im Fall der Abfertigung zum Versandverfahren besonders aufmerksam zu machen. Im Übrigen ist die Haftung des Hauptverpflichteten im Versandverfahren ein Wesensmerkmal des gebundenen Verkehrs und kann bei einem Zolldeklaranten als bekannt vorausgesetzt und damit der GmbH, für die der Zolldeklarant handelte, zugerechnet werden. Wenn die Ansicht vertreten wird, der Zolldeklarant habe die "Haftungsbegründung nicht gewollt", dann mag allenfalls ein Irrtum über die Folgen eines nicht rechtmäßig beendeten Versandverfahrens vorgelegen haben. Ein solcher Irrtum verhindert jedoch nicht das Entstehen der von subjektiven Tatbestandsmerkmalen unabhängigen Ersatzforderung im Fall der Nichtstellung des Versandscheinguts.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000160337.X04

Im RIS seit

08.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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