RS Vwgh 2002/2/28 99/16/0140

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Veröffentlicht am 28.02.2002
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §17 Abs1;
GebG 1957 §17 Abs5;
GebG 1957 §33 TP5;

Rechtssatz

Da gemäß § 17 Abs 5 GebG die Aufhebung des Rechtsgeschäftes oder das Unterbleiben der Ausführung die entstandene Gebührenschuld nicht aufhebt, kann es umso weniger darauf ankommen, ob einzelne eingegangene Vertragsverpflichtungen rechtlich durchsetzbar sind oder nicht. Entscheidend ist hier allein, dass sich der zur Gebührenleistung herangezogene Mieter zu einer ungekürzten Aufgabe der Kaution in den Fällen der vorzeitigen Vertragsauflösung verpflichtet hat. Diese Verpflichtung wurde in der Urkunde dokumentiert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999160140.X03

Im RIS seit

08.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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