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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §17 Abs1;Rechtssatz
Da gemäß § 17 Abs 5 GebG die Aufhebung des Rechtsgeschäftes oder das Unterbleiben der Ausführung die entstandene Gebührenschuld nicht aufhebt, kann es umso weniger darauf ankommen, ob einzelne eingegangene Vertragsverpflichtungen rechtlich durchsetzbar sind oder nicht. Entscheidend ist hier allein, dass sich der zur Gebührenleistung herangezogene Mieter zu einer ungekürzten Aufgabe der Kaution in den Fällen der vorzeitigen Vertragsauflösung verpflichtet hat. Diese Verpflichtung wurde in der Urkunde dokumentiert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999160140.X03Im RIS seit
08.07.2002Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013