RS Vfgh 2003/8/20 B1108/03

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Veröffentlicht am 20.08.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Medienrecht

Rechtssatz

Keine Folge mangels Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils

Erteilung der Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk für das (neu geschaffene) Versorgungsgebiet "Graz 94,2 MHz" und Abweisung des Antrags der nunmehrigen beschwerdeführenden Gesellschaft gemäß §6 PrivatradioG.

Im Antrag wird lediglich ausgeführt, daß mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides "zu befürchten ist, daß allen Parteien ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehe".

Die antragstellende Gesellschaft hat es verabsäumt, auszuführen, wodurch ihr bei sofortigem Vollzug ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen würde. Sie hat daher ihr Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht hinreichend konkretisiert.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1108.2003

Dokumentnummer

JFR_09969180_03B01108_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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