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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge mangels Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils
Erteilung der Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk für das (neu geschaffene) Versorgungsgebiet "Graz 94,2 MHz" und Abweisung des Antrags der nunmehrigen beschwerdeführenden Gesellschaft gemäß §6 PrivatradioG.
Im Antrag wird lediglich ausgeführt, daß mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides "zu befürchten ist, daß allen Parteien ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehe".
Die antragstellende Gesellschaft hat es verabsäumt, auszuführen, wodurch ihr bei sofortigem Vollzug ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen würde. Sie hat daher ihr Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht hinreichend konkretisiert.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:B1108.2003Dokumentnummer
JFR_09969180_03B01108_01