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27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenNorm
GGG 1984 §13;Rechtssatz
Der Umstand, dass die im Grundbuchsverfahren antragstellende Partei den Weg einer gesonderten Intabulierung des Darlehens für den nicht geförderten Teil des Objektes wählte und damit einen eigenen Eintragungsvorgang auslöste, schließt die Anwendung der Förderungsbegünstigung auf diesen Vorgang von vornherein aus, weil jeder Eintragungsvorgang gerichtsgebührenmäßig gesondert zu beurteilen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001160593.X02Im RIS seit
08.07.2002