RS Vwgh 2002/2/28 2001/16/0593

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2002
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Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
98/01 Wohnbauförderung

Norm

GGG 1984 §13;
GGG 1984 §2 Z4;
GGG 1984 TP9 litb Z4;
WFG 1984 §53 Abs3;

Rechtssatz

Der Umstand, dass die im Grundbuchsverfahren antragstellende Partei den Weg einer gesonderten Intabulierung des Darlehens für den nicht geförderten Teil des Objektes wählte und damit einen eigenen Eintragungsvorgang auslöste, schließt die Anwendung der Förderungsbegünstigung auf diesen Vorgang von vornherein aus, weil jeder Eintragungsvorgang gerichtsgebührenmäßig gesondert zu beurteilen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001160593.X02

Im RIS seit

08.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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