RS Vfgh 2003/8/21 B1023/03

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Veröffentlicht am 21.08.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Eisenbahnrecht

Rechtssatz

Keine Folge - zwingende öffentliche Interessen

Einräumung einer Dienstbarkeit "zur Duldung der Errichtung von zwei U-Bahntragwerken [zum Ausbau der U1-Nord] sowie zur Duldung des Bestandes und der Benützung dieser Eisenbahnanlagen durch die Wiener Linien GmbH & Co KG und durch von ihr ermächtigte dritte Personen" beim Grundstück des Beschwerdeführers im Enteignungswege.

Angesichts der von ihr schlüssig dargelegten verkehrspolitischen Bedeutung der Verlängerung der U1 kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Auffassung vertritt, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1023.2003

Dokumentnummer

JFR_09969179_03B01023_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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