RS Vwgh 2002/2/28 99/21/0326

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Veröffentlicht am 28.02.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §14 Abs1 Z5;
AsylG 1997 §14 Abs5;
AsylG 1997 §20 Abs1;
FrG 1997 §23 Abs7;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung gemäß § 23 Abs. 7 FrG 1997 greift zufolge der in § 14 Abs. 5 AsylG 1997 normierten Rechtsfolge des Außerkrafttretens von Bescheiden, mit denen Asyl gewährt und die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wurde, in Rechte des betroffenen Fremden ein, weil damit nicht nur ein unbefristetes Aufenthaltsrecht zuerkannt wird, sondern auch Rechte, die mit der Stellung eines Asylberechtigten verbunden sind, wie etwa die Nichtanwendung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes auf den Betreffenden, entzogen werden. (Hier geht es dabei um das Recht gemäß § 20 Abs. 1 zweiter Satz AsylG 1997, dass nicht ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Z. 5 AsylG 1997 ein Aufenthaltsverbot verhängt werde.)

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999210326.X01

Im RIS seit

03.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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