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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1997 §14 Abs1 Z5;Rechtssatz
Die Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung gemäß § 23 Abs. 7 FrG 1997 greift zufolge der in § 14 Abs. 5 AsylG 1997 normierten Rechtsfolge des Außerkrafttretens von Bescheiden, mit denen Asyl gewährt und die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wurde, in Rechte des betroffenen Fremden ein, weil damit nicht nur ein unbefristetes Aufenthaltsrecht zuerkannt wird, sondern auch Rechte, die mit der Stellung eines Asylberechtigten verbunden sind, wie etwa die Nichtanwendung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes auf den Betreffenden, entzogen werden. (Hier geht es dabei um das Recht gemäß § 20 Abs. 1 zweiter Satz AsylG 1997, dass nicht ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Z. 5 AsylG 1997 ein Aufenthaltsverbot verhängt werde.)
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999210326.X01Im RIS seit
03.06.2002Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009