RS Vfgh 2003/8/25 B1008/03

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Veröffentlicht am 25.08.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Baurecht
VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages

Rechtssatz

Keine Folge

Erteilung der Baubewilligung für den Umbau und die Erweiterung eines Geschäftshauses unter Auflagen an die bauwerbende Gesellschaft.

Der Hinweis auf den Bestand eines Dienstbarkeitsrechtes zugunsten der Antragstellerin auf einem der zu bebauenden Grundstücke ist nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil für die Antragstellerin zu begründen: Zum einen ist es der Antragstellerin nicht gelungen, den Bestand dieses Dienstbarkeitsrechtes zu bescheinigen, geschweige denn zu beweisen.

Aber selbst unter der Annahme, dass die Dienstbarkeit besteht, ist kein dringender Bedarf zur Ausübung dieses Rechtes gegeben: Die bauwerbende Gesellschaft selbst ist Mieterin jenes Objektes, zu dem die Antragstellerin die Zufahrtsmöglichkeit wünscht, benötigt diese Zufahrt laut eigener Aussage aber nicht. Auch der Umstand, dass die Antragstellerin nach Beendigung des Mietverhältnisses, deren Zeitpunkt sie nicht nennt, das Objekt wieder als Abstellplatz nutzen will, kann nicht zur Gewährung der aufschiebenden Wirkung führen: Ist doch die bauwerbende Gesellschaft verpflichtet, im Falle eines für sie negativen Verfahrensausganges, also der Aufhebung der erteilten Baubewilligung und der Abweisung des entsprechenden Antrages, den vor einer etwaigen Bauführung bestehenden Zustand wiederherzustellen. Dagegen stehende Ausführungen der Antragstellerin ebenso wie der von dieser vorgelegte Brief eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Hochbau und Architektur überzeugen den Verfassungsgerichtshof schon mangels hinreichender Konkretisierung und Begründung nicht.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1008.2003

Dokumentnummer

JFR_09969175_03B01008_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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