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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Hinsichtlich der gerügten Nichtanwendung des § 21 Abs. 1 VStG lässt der Beschwerdeführer (der wegen der Begehung von sechs Verwaltungsübertretungen gemäß § 28 Abs 1 Z 1 lit a in Verbindung mit § 3 Abs 1 AuslBG dahingehend schuldig erkannt wurde, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer Gesellschaft mbh zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Auftraggeber einer KEG sechs Ausländer ohne die erforderlichen arbeitsmarktbehördlichen Genehmigungen als Bauhelfer beschäftigt habe) unberücksichtigt, dass schon die Folgen der Übertretungen nicht unbedeutend sind. Schon im Hinblick auf diese Folgen muss auf die behauptete Geringfügigkeit der Schuld nicht näher eingegangen werden, weil derart die Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG vorliegend nicht in Betracht kam.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000090180.X02Im RIS seit
11.04.2002