RS Vwgh 2002/2/28 96/15/0224

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Veröffentlicht am 28.02.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §224 Abs1;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
BAO §93 Abs2;
VwGG §42 Abs2;

Rechtssatz

Wenn der erstinstanzliche Haftungsbescheid nicht nur den Gesamtbetrag der Haftung, sondern die einzelnen Abgaben, für welche die Haftung geltend gemacht wird, ziffernmäßig anführt und die Berufung gegen einen solchen Bescheid als unbegründet abgewiesen wird, was einer Übernahme des erstinstanzlichen Bescheides entspricht, stellt sich auch der Spruch der Berufungsentscheidung als teilbar dar und kann vom Verwaltungsgerichtshof auch hinsichtlich einzelner Haftungsbeträge aufgehoben werden (Hinweis E 15. Dezember 1999, 98/13/0060; E 16. Dezember 1999, 96/15/0104).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1996150224.X07

Im RIS seit

01.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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