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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §224 Abs1;Rechtssatz
Wenn der erstinstanzliche Haftungsbescheid nicht nur den Gesamtbetrag der Haftung, sondern die einzelnen Abgaben, für welche die Haftung geltend gemacht wird, ziffernmäßig anführt und die Berufung gegen einen solchen Bescheid als unbegründet abgewiesen wird, was einer Übernahme des erstinstanzlichen Bescheides entspricht, stellt sich auch der Spruch der Berufungsentscheidung als teilbar dar und kann vom Verwaltungsgerichtshof auch hinsichtlich einzelner Haftungsbeträge aufgehoben werden (Hinweis E 15. Dezember 1999, 98/13/0060; E 16. Dezember 1999, 96/15/0104).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1996150224.X07Im RIS seit
01.07.2002Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013