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41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG 1985 §10 Abs1 Z1 idF 1998/I/124;Rechtssatz
Bei Prüfung der Frage, ob der Fremde das Verleihungserfordernis des § 10a StbG 1985 erfüllt, kann es nur auf die aktuelle Situation des Fremden ankommen. Hier: Der Fremde, der sich seit 23 Jahren in Österreich aufhält und dabei 17 Jahre berufstätig war, wurde bereits 1994 krankheitsbedingt pensioniert. Seiner ehemaligen Berufstätigkeit kommt daher nur mehr untergeordnete Bedeutung zu, sodass er - geht man von den in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1283 BlgNR 20. GP, 8 f) erwähnten Beispielsfällen aus - eher mit der im Familienverband lebenden und den Haushalt führenden Fremden als mit einem leitenden Angestellten verglichen werden muss. Dass er gemäß seinen Angaben im Verwaltungsverfahren bloß fünf Jahre (in der Türkei) die Schule besucht hat, verstärkt diesen Beurteilungsstandpunkt. Im Übrigen kann über die Erfordernisse des jeweiligen Verleihungstatbestandes hinaus jedenfalls nicht auf die Aufenthaltsdauer in Österreich abgestellt werden (ausführliche Begründung im E).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001010018.X02Im RIS seit
03.06.2002