RS Vfgh 2003/9/2 B488/03 ua

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Veröffentlicht am 02.09.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger
ZPO §66 Abs2

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags mangels ausreichender Glaubhaftmachung der Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts durch die Kosten der Führung eines Verfahrens

Rechtssatz

Im Vermögensbekenntnis gab der Einschreiter an, für die Benützung seiner Mietwohnung monatlich € 314,- zu bezahlen. Unter der Rubrik "Einkommen" gab er an, über ein monatliches Einkommen in Höhe von € 387,40 samt € 400,- an "Spesenersatz" zu beziehen und verwies auf eine dem Vermögensbekenntnis beigelegte Gehaltsabrechnung. Unter der Rubrik "Schulden" gab er an, verschiedenen Banken einen Betrag von ca € 130.000,- zu schulden.

Der Einschreiter (der mit den anzufechtenden Bescheiden als Zulassungsinhaber eines Kfz bestraft worden ist) hat trotz Aufforderung gem §66 Abs2 ZPO keine weiteren Angaben oder Belege über seine Einkommenslage bekanntgegeben. Er gibt zwar an, bei der Fa. I-F monatlich netto € 387,40, sowie einen - nicht näher belegten - Spesenersatz von € 400,- zu beziehen. Bei einem monatlichen Nettogehalt von € 387,40 unter Abzug einer monatlich zu bezahlenden Miete von € 314,- scheint es kaum möglich, daß der Einschreiter vollständige Angaben über seine Einkünfte gemacht hat. Wenn der Einschreiter daher auf die - unter Hinweis auf seine Stellung als Handelsvertreter - konkret erteilte Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes, nähere Belege oder Angaben zu seinem Einkommen zu machen, keine Antwort gegeben hat, so legt dies den Schluß nahe, daß er in Wahrheit über weitere, nicht bekannt gegebene Einkünfte verfügt.

Entscheidungstexte

  • B 488/03 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 02.09.2003 B 488/03 ua

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B488.2003

Dokumentnummer

JFR_09969098_03B00488_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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