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41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG 1985 §10 Abs4 Z1 idF 1998/I/124;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall verwies die Verleihungswerberin schon in ihrem Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft auf den Aufenthalt ihres Ehegatten und ihrer - zum Teil in Österreich geborenen - Kinder im Inland. Die Behörde, die offensichtlich die guten Deutschkenntnisse der Verleihungswerberin nicht in Zweifel zog, beschränkte sich demgegenüber darauf, Feststellungen darüber zu treffen, dass seitens der Landeshauptstadt Graz Sozialhilfemittel "offen" seien, ohne näher festzustellen, ob jemand und allenfalls wer aus welchem Titel zu Zahlungen verpflichtet sein sollte. Auch die weitere Feststellung, die Verleihungswerberin sei von 1991 bis 1999 bei zwölf verschiedenen Dienstgebern mit Unterbrechungen beschäftigt gewesen und nunmehr beim dreizehnten Dienstgeber beschäftigt, vermag der Annahme einer besonderen beruflichen Integration noch nicht entgegen zu stehen, weil weder - anders als in dem dem Erkenntnis vom 11. Oktober 2000, Zl. 2000/01/0015, zu Grunde liegenden Fall - die Dauer der "Unterbrechungen" noch die Gründe hiefür, denen für die Beurteilung der Integration ebenfalls Bedeutung zukommt, festgestellt wurden. Wechselnde Beschäftigungsverhältnisse für sich allein sprechen nicht gegen die berufliche Integration (Hinweis Erkenntnis vom 2. Oktober 2001, Zl. 2000/01/0156); bei der Beurteilung des Anteiles der beruflichen Integration an einer in einer Gesamtbetrachtung zu prüfenden überdurchschnittlichen Integration käme diesen Umständen jedoch wesentliche Bedeutung zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000010189.X05Im RIS seit
24.06.2002