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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art137 / AllgLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos; Unzulässigkeit eines an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Devolutionsantrags bzw einer Klage auf Rückzahlung entrichteter MüllabfuhrgebührenRechtssatz
Das Vorbringen des Antragstellers kann nur dahingehend gedeutet werden, dass der Einschreiter entweder begehrt, dass der Verfassungsgerichtshof aufgrund der behaupteten Säumnis der Gemeindebehörden entscheiden möge oder eine auf Art137 B-VG gestützte Klage beim Verfassungsgerichtshof zu erheben.
Weder Art144 B-VG noch eine andere - dem Art132 B-VG vergleichbare - bundesverfassungsrechtliche Vorschrift beruft den Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung über Anträge, mit denen die Verletzung der Entscheidungspflicht einer Behörde geltend gemacht wird.
Über einen Antrag auf Rückzahlung zu Unrecht entrichteter Beträge ist durch Bescheid zu entscheiden (vgl §186, §187 Stmk LAO).
Ein "Devolutionsantrag" wäre daher ebenso wie eine allfällige Klage gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG als unzulässig zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Auslegung eines Antrages, Devolution, VfGH / Klagen, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:B1064.2003Dokumentnummer
JFR_09969082_03B01064_01