RS Vfgh 2003/9/18 B1064/03

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Veröffentlicht am 18.09.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art137 / Allg
B-VG Art144 Abs1 / Allg
VfGG §19 Abs3 Z2 lita
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos; Unzulässigkeit eines an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Devolutionsantrags bzw einer Klage auf Rückzahlung entrichteter Müllabfuhrgebühren

Rechtssatz

Das Vorbringen des Antragstellers kann nur dahingehend gedeutet werden, dass der Einschreiter entweder begehrt, dass der Verfassungsgerichtshof aufgrund der behaupteten Säumnis der Gemeindebehörden entscheiden möge oder eine auf Art137 B-VG gestützte Klage beim Verfassungsgerichtshof zu erheben.

Weder Art144 B-VG noch eine andere - dem Art132 B-VG vergleichbare - bundesverfassungsrechtliche Vorschrift beruft den Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung über Anträge, mit denen die Verletzung der Entscheidungspflicht einer Behörde geltend gemacht wird.

Über einen Antrag auf Rückzahlung zu Unrecht entrichteter Beträge ist durch Bescheid zu entscheiden (vgl §186, §187 Stmk LAO).

Ein "Devolutionsantrag" wäre daher ebenso wie eine allfällige Klage gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG als unzulässig zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • B 1064/03
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 18.09.2003 B 1064/03

Schlagworte

Auslegung eines Antrages, Devolution, VfGH / Klagen, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1064.2003

Dokumentnummer

JFR_09969082_03B01064_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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