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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs2;Rechtssatz
Die Abänderung von Bescheiden aus denen niemanden ein Recht erwachsen ist, ist nach § 68 Abs 2 AVG nicht an die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG gebunden.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Normen und MaterienEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001180119.X01Im RIS seit
24.06.2002