RS Vwgh 2002/3/12 2001/01/0118

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Veröffentlicht am 12.03.2002
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §20 Abs2 idF 1998/I/124;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/01/0119

Rechtssatz

Ein Widerruf der Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft ist auch noch nach dem Nachweis des Ausscheidens aus dem Verband des bisherigen Heimatstaates zulässig. Diese Möglichkeit ist zeitlich nur mit der Geltungsdauer des Zusicherungsbescheides, bei rechtzeitiger Erbringung des Nachweises also auch nicht durch die zweijährige Frist begrenzt (vgl. in diesem Sinn Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft II, 1990, 272 in Fußnote 453). An dieser vom Verwaltungsgerichtshof schon bisher vertretenen Ansicht (vgl. das Erkenntnis vom 11. November 1998, Zl. 98/01/0082) ist auch zur geltenden Fassung des Gesetzes festzuhalten (so implizit bereits das Erkenntnis vom 2. Oktober 2001, Zl. 2000/01/0534).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001010118.X02

Im RIS seit

03.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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