RS Vwgh 2002/3/12 2001/01/0118

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Veröffentlicht am 12.03.2002
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Staatsbürgerschaft
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

MRK Art8 Abs2;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §20 Abs2 idF 1998/I/124;
StVO 1960 §5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/01/0119

Rechtssatz

Die Staatsbürgerschaftsbehörde hat bei der Prüfung der Frage, ob das Verleihungshindernis nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 vorliegt, vom Gesamtverhalten des Einbürgerungswerbers, das wesentlich durch das sich aus der Art, Schwere und Häufigkeit der von ihm begangenen Straftaten ergebende Charakterbild bestimmt wird, auszugehen. Hiebei stellt der Gesetzgeber nicht auf formelle Gesichtspunkte ab, sondern es ist lediglich maßgebend, ob es sich um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Betreffende werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung oder andere in Art. 8 Abs. 2 MRK genannte Rechtsgüter erlassene Vorschriften missachten. Die erwähnte Schlussfolgerung kann sich auch auf Verstöße gegen Vorschriften gründen, die der Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs dienen, wobei sowohl das Lenken eines Kraftfahrzeuges im alkoholisierten Zustand als auch die Verweigerung des Atemlufttests auf Alkoholgehalt gravierende Verstöße gegen die genannten Vorschriften darstellen (vgl. das Erkenntnis vom 2. Oktober 2001, Zl. 2000/01/0534, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001010118.X03

Im RIS seit

03.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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