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19/05 MenschenrechteNorm
MRK Art8 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/01/0119Rechtssatz
Die Staatsbürgerschaftsbehörde hat bei der Prüfung der Frage, ob das Verleihungshindernis nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 vorliegt, vom Gesamtverhalten des Einbürgerungswerbers, das wesentlich durch das sich aus der Art, Schwere und Häufigkeit der von ihm begangenen Straftaten ergebende Charakterbild bestimmt wird, auszugehen. Hiebei stellt der Gesetzgeber nicht auf formelle Gesichtspunkte ab, sondern es ist lediglich maßgebend, ob es sich um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Betreffende werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung oder andere in Art. 8 Abs. 2 MRK genannte Rechtsgüter erlassene Vorschriften missachten. Die erwähnte Schlussfolgerung kann sich auch auf Verstöße gegen Vorschriften gründen, die der Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs dienen, wobei sowohl das Lenken eines Kraftfahrzeuges im alkoholisierten Zustand als auch die Verweigerung des Atemlufttests auf Alkoholgehalt gravierende Verstöße gegen die genannten Vorschriften darstellen (vgl. das Erkenntnis vom 2. Oktober 2001, Zl. 2000/01/0534, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001010118.X03Im RIS seit
03.06.2002