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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / AbfallbeseitigungRechtssatz
Keine Folge
Untersagung der Verbrennung von Pferdemist in der Heizungsanlage des Beschwerdeführers; gleichzeitig Auftrag "den in der Reitanlage anfallenden Pferdemist einem zur entsprechenden Behandlung (Entsorgung) Befugten zu übergeben und den Nachweis dafür der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vorzulegen".
Dem ein öffentliches Interesse darstellenden Schutz der Nachbarn (in der Begründung des bekämpften Bescheides ist von einer "unzumutbaren Geruchsbelästigung" die Rede) kommt der Vorrang vor dem wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers an der Verbrennung seines Pferdemists zu, zumal dieses Interesse nur vage und im Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers völlig unsubstanziiert bezeichnet wurde.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:B1238.2003Dokumentnummer
JFR_09969082_03B01238_01