RS Vwgh 2002/3/12 2001/01/0399

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Veröffentlicht am 12.03.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §6 Z2;
AsylG 1997 §6 Z3;
AsylG 1997 §6;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
FrG 1997 §57;

Rechtssatz

Soweit der unabhängige Bundesasylsenat bei seiner Beurteilung nach § 8 AsylG 1997 Überlegungen dahingehend anstellte, die Asylwerberin, eine Staatsangehörige von Nigeria, könne sich durch eine Übersiedlung in einen anderen Teil Nigerias, insbesondere in Ballungsgebiete, der behaupteten Verfolgung durch die Bewohner ihres Heimatdorfes entziehen, zeigt er - abgesehen davon, dass der Einwand der Asylwerberin, sie könne überall in Nigeria gefunden werden, nicht näher behandelt wurde - von vornherein keinen im Rahmen des § 6 AsylG 1997 maßgeblichen Gesichtspunkt auf. Gleiches gilt für die dem bekämpften Bescheid allenfalls zugrunde liegende Annahme, die Asylwerberin könnte bei staatlichen Behörden Schutz vor der behaupteten Verfolgung finden (vgl. das Erkenntnis vom 31. Jänner 2002, Zl. 99/20/0332).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001010399.X03

Im RIS seit

21.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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