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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrG 1997 §10 Abs2 Z3;Rechtssatz
Der Fremde befindet sich seit mehr als sieben Jahren in Österreich und geht hier seit mehr als sechseinhalb Jahren einer Beschäftigung nach. Er ist seit März 1996 geschieden und für drei Kinder (geb. 1981, 1984 und 1985) sorgepflichtig, die er vor Jahren aus der Türkei nach Österreich nachgeholt hat. Sonstige Bindungen bestehen zu einer ebenfalls in Österreich lebenden Schwester. Er ist wegen des Vergehens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Allein auf Grund des seiner Verurteilung zugrundeliegenden Verhaltens kann ihm aber keine derart nachhaltige Gefährlichkeit für die öffentlichen Interessen iSd § 8 Abs 3 Z 2 FrG 1997 unterstellt werden, dass seine Ausweisung als dringend geboten anzusehen und den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Ausweisung ein zumindest gleich großes Gewicht beizumessen wäre, wie den Auswirkungen dieser Maßnahme auf seine Lebenssituation und die seiner Kinder.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998180404.X02Im RIS seit
13.06.2002