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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §6 Z3;Rechtssatz
Die Anwendung des § 6 Z 3 AsylG 1997 erfordert das Vorliegen von Umständen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der erstatteten Angaben vor Augen führen. Es muss unmittelbar einsichtig sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig ist. Dieses Urteil muss sich quasi "aufdrängen", der (die) dazu führende(n) Gesichtspunkt(e) muss (müssen) klar auf der Hand liegen (Hinweis Erkenntnis vom 21. August 2001, Zl. 2000/01/0214).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001010122.X02Im RIS seit
03.06.2002