RS Vwgh 2002/3/12 2001/01/0122

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Veröffentlicht am 12.03.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §6 Z3;

Rechtssatz

Die Anwendung des § 6 Z 3 AsylG 1997 erfordert das Vorliegen von Umständen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der erstatteten Angaben vor Augen führen. Es muss unmittelbar einsichtig sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig ist. Dieses Urteil muss sich quasi "aufdrängen", der (die) dazu führende(n) Gesichtspunkt(e) muss (müssen) klar auf der Hand liegen (Hinweis Erkenntnis vom 21. August 2001, Zl. 2000/01/0214).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001010122.X02

Im RIS seit

03.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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