RS Vwgh 2002/3/12 2001/01/0118

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Veröffentlicht am 12.03.2002
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §20 Abs1 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §20 Abs2 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §20 Abs3 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §20 Abs4 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §20 Abs5 idF 1998/I/124;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/01/0119

Rechtssatz

Die rechtskräftige Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft wird als "eine Art bedingte Verleihung" verstanden (vgl. Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft II, 1990, 272), eine Wahrnehmung von Ermessensgesichtspunkten zum Nachteil des Einbürgerungswerbers oder ein Aufgreifen schon im Zeitpunkt der Zusicherung vorgelegener (anderer) Verleihungshindernisse ist nicht mehr ohne Wiederaufnahme möglich, und mit dem Nachweis des Ausscheidens aus dem Verband des bisherigen Heimatstaates wird die letzte Rechtsbedingung für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erfüllt. Nichts anderes kommt in der Formulierung in § 20 Abs. 3 StbG 1985 ("ist zu verleihen, sobald") zum Ausdruck. Die Rechtskraft der Zusicherung erstreckt sich in diesem Sinn in Ermessensfällen auch auf Ermessensgesichtspunkte, die sich erst nach der Zusicherung ergeben (vgl. das Erkenntnis vom 7. September 2000, Zl. 98/01/0268). In Bezug auf die bindend vorgeschriebenen Verleihungsvoraussetzungen steht ihr aber die besonders vorgesehene Möglichkeit des Widerrufes gegenüber. In Bezug auf diese Verleihungsvoraussetzungen gleicht daher die Position des Verleihungswerbers trotz der schon vorliegenden Zusicherung im Ergebnis derjenigen eines solchen Verleihungswerbers, der ohne vorherige Zusicherung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft etwa durch einfache Erklärung aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ausscheiden kann bzw. konnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001010118.X01

Im RIS seit

03.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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