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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Unter Berücksichtigung der Lebensumstände im Herkunftsstaat - wozu etwa ein wiederholt unterbrochener Schulbesuch wegen eines Bürgerkrieges gehören kann - kommt fehlenden Kenntnissen eines Asylwerbers mitunter nur bedingte Indizwirkung zu (Hinweis:
Erkenntnis vom 6. März 2001, Zl. 2000/01/0232, sowie Erkenntnis vom 2. Oktober 2001, Zl. 2000/01/0521, wonach bei Anlegung europäischer Maßstäbe auf afrikanische Verhältnisse besondere Vorsicht geboten ist). Hier: Der Kenntnisstand der Asylwerberin (die nach ihren Angaben eine sudanesische Staatsangehörige christlichen Glaubens ist) - etwa über geografische Gegebenheiten, spezielle Feiertage oder die nähere politische Situation im Sudan -
wäre für die Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit nur dann aufschlussreich, wenn dabei ihr sonstiges Wissen und die Besonderheiten der Situation der Asylwerberin miteinbezogen worden wären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000010376.X01Im RIS seit
27.05.2002