RS Vwgh 2002/3/12 2000/01/0376

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Veröffentlicht am 12.03.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Unter Berücksichtigung der Lebensumstände im Herkunftsstaat - wozu etwa ein wiederholt unterbrochener Schulbesuch wegen eines Bürgerkrieges gehören kann - kommt fehlenden Kenntnissen eines Asylwerbers mitunter nur bedingte Indizwirkung zu (Hinweis:

Erkenntnis vom 6. März 2001, Zl. 2000/01/0232, sowie Erkenntnis vom 2. Oktober 2001, Zl. 2000/01/0521, wonach bei Anlegung europäischer Maßstäbe auf afrikanische Verhältnisse besondere Vorsicht geboten ist). Hier: Der Kenntnisstand der Asylwerberin (die nach ihren Angaben eine sudanesische Staatsangehörige christlichen Glaubens ist) - etwa über geografische Gegebenheiten, spezielle Feiertage oder die nähere politische Situation im Sudan -

wäre für die Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit nur dann aufschlussreich, wenn dabei ihr sonstiges Wissen und die Besonderheiten der Situation der Asylwerberin miteinbezogen worden wären.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000010376.X01

Im RIS seit

27.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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